Nach Ansicht des Autors sind jene Entscheidungen, in denen der EuGH bestimmte Anforderungen für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer einstweiliger Verfügungen nach dem EuGVÜ bzw der EuGVVO 2001 aufgestellt hat, seit dem Geltungsbeginn der EuGVVO 2012 überholt. Nach der EuGVVO 2012 könnten von vornherein nur jene Provisorialentscheidungen in anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt werden, die von dem in der Hauptsache (potentiell) zuständigen Gericht erlassen worden sind. Von einem anderen Gericht stammende einstweilige Verfügungen könnten nur im Gebiet des Gerichtsstaats Wirkung entfalten. Ein Schutzbedürfnis nach weiteren Einschränkungen bestehe nicht.