ABGB: §§ 914, 1165, 1295 Abs 1, §§ 1304, 1311
KFG: § 102 Abs 1
Welche Vertragspartei bei einem Frachtvertrag für die Verladung verantwortlich ist, folgt aus der Vereinbarung. Im Zweifel zählt die Verladung einschließlich der Sicherung des Ladeguts zu den Pflichten des Absenders.