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Keine Haftung des unmündigen Kindes für einen Fehlpass beim Fußballspielen

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2016/559Zak 2016, 297 Heft 15 v. 26.8.2016

ABGB: § 1310 ABGB

Alle drei Fälle der Billigkeitshaftung des deliktsunfähigen Schädigers gem § 1310 ABGB setzen ein rechtswidriges (objektiv sorgfaltswidriges) Verhalten voraus.

Das Zuspielen eines Fußballs über eine Entfernung von 10 m auf einer Spielwiese erscheint nicht einmal objektiv sorgfaltswidrig, auch wenn nicht auszuschließen ist, dass der Ball ungewollt in eine falsche Richtung geschossen wird und eine im Nahebereich stehende Person trifft.

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