ABGB: § 1310 ABGB
Alle drei Fälle der Billigkeitshaftung des deliktsunfähigen Schädigers gem § 1310 ABGB setzen ein rechtswidriges (objektiv sorgfaltswidriges) Verhalten voraus.
Das Zuspielen eines Fußballs über eine Entfernung von 10 m auf einer Spielwiese erscheint nicht einmal objektiv sorgfaltswidrig, auch wenn nicht auszuschließen ist, dass der Ball ungewollt in eine falsche Richtung geschossen wird und eine im Nahebereich stehende Person trifft.