WEG: §§ 23, 24 Abs 6, § 52 Abs 1 Z 5
AußStrG: § 68 Abs 3 Z 2
Im Beschlussanfechtungsverfahren nach dem WEG können nur jene Anfechtungsgründe berücksichtigt werden, die der Antragsteller innerhalb der Ausschlussfrist von einem Monat ab Hausanschlag des Beschlusses bestimmt geltend gemacht hat. Die Geltendmachung (auch) eines formellen Anfechtungsgrundes ermöglicht es dem Antragsteller nicht, andere formelle Anfechtungsgründe nach Fristablauf nachzureichen.