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Nachreichen von Beschlussanfechtungsgründen unzulässig

RechtsprechungMiet- und WohnrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2016/554Zak 2016, 295 Heft 15 v. 26.8.2016

WEG: §§ 23, 24 Abs 6, § 52 Abs 1 Z 5

AußStrG: § 68 Abs 3 Z 2

Im Beschlussanfechtungsverfahren nach dem WEG können nur jene Anfechtungsgründe berücksichtigt werden, die der Antragsteller innerhalb der Ausschlussfrist von einem Monat ab Hausanschlag des Beschlusses bestimmt geltend gemacht hat. Die Geltendmachung (auch) eines formellen Anfechtungsgrundes ermöglicht es dem Antragsteller nicht, andere formelle Anfechtungsgründe nach Fristablauf nachzureichen.

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