WEG: § 16 Abs 2
ABGB: § 523
Die Vorinstanz qualifizierte die Eröffnung eines Prostitutionslokals iSd Wr ProstitutionsG in einem Wohnungseigentumsobjekt, das nach dem Wohnungseigentumsvertrag als Bar gewidmet ist, als genehmigungsbedürftige Umwidmung. Diese Beurteilung ist vertretbar (Zurückweisung der Revision).