MaklerG: § 6 Abs 1
Der Provisionsanspruch des Immobilienmaklers setzt gem § 6 Abs 1 MaklerG voraus, dass seine Tätigkeit für das Zustandekommen des Rechtsgeschäfts adäquat kausal und verdienstlich war.
Der Immobilienmakler teilte dem Verkäufer als Auftraggeber den Namen eines Kaufinteressenten mit, dem er Unterlagen ua zum Kaufobjekt übermittelt hatte. Der Kaufinteressent schied das Objekt jedoch wegen des hohen Preises aus, ohne es überhaupt zu besichtigen. Erst als der Vermittlungsauftrag beendet war und der Verkäufer das Objekt in einem Inserat zu einem geringeren Preis anbot, kontaktierte ihn der Interessent und das Veräußerungsgeschäft kam zustande. Bei dieser Sachlage scheidet ein Provisionsanspruch des Maklers gegen den Verkäufer schon mangels adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Geschäft und seiner Tätigkeit aus.