ABGB: § 94
EO: § 382 Abs 1 Z 8 lit a
Nach stRsp ist der Ergänzungsunterhaltsanspruch des schlechter verdienenden Ehegatten grundsätzlich mit 40 % des Familieneinkommens abzüglich des eigenen Einkommens zu bemessen. Dies gilt auch dann, wenn sich der Unterhaltspflichtige bereits in Pension befindet.