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Beschränkung der Höhe der Haftentschädigung nicht verfassungswidrig

In aller KürzeBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2016/536Zak 2016, 283 Heft 15 v. 26.8.2016

Mit dem BudgetbegleitG 2011 hat der Gesetzgeber in § 5 Abs 2 StEG eine verpflichtende Bandbreite für die Bemessung der Haftentschädigung für den immateriellen Schaden zwischen 20 € und 50 € pro Tag vorgegeben. Zuvor war ein Tagessatz von 100 € üblich. Einen gegen diese Einschränkung gerichteten Parteiantrag auf Normenkontrolle, der aus Anlass eines Ausgangsverfahrens über eine Entschädigung für ungerechtfertigte Haft erhoben wurde, hat der VfGH (G 235/2015) vor Kurzem als unbegründet abgewiesen. Die Beschränkung der Höhe des Ersatzes halte sich im Rahmen des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers.

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