Nach hA hängt der Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1489 ABGB für Schadenersatzansprüche nicht von der Kenntnis des tatsächlichen Schädigers, sondern des Ersatzpflichtigen ab. Der Autor stimmt dieser Auffassung für jene Fälle zu, in denen dem Schädiger zwar ein Ersatzpflichtiger, nicht jedoch der tatsächliche Schädiger bekannt ist. Im umgekehrten Fall sollte die Verjährung seiner Meinung nach jedoch bereits mit der Kenntnis des tatsächlichen Schädigers zu laufen beginnen. Es sei dem Geschädigten zumutbar, Ersatzpflichtige, denen die schädigende Handlung - zB aufgrund der Gehilfenhaftung - zurechenbar ist, mit anwaltlicher Beratung innerhalb der bereits laufenden Verjährungsfrist zu ermitteln.