AHG: § 1, 9 Abs 5
StVG: § 152 Abs 2
Vor der Entscheidung über die bedingte Entlassung eines Sexualstraftäters muss gem § 152 Abs 2 StVG eine Äußerung der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter eingeholt werden. Die gutachterliche Äußerung der Stelle bzw des von ihr eingesetzten Amtssachverständigen erfolgt im Rahmen der Hoheitsverwaltung. Für eine Fehlbegutachtung können dem Strafgefangenen daher nur Amtshaftungsansprüche zustehen. Einer Schadenersatzklage gegen den Gutachter steht gem § 9 Abs 5 AHG die Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen.