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Schmerzengeld für Sorge über verminderte Lebenserwartung

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2016/477Zak 2016, 257 Heft 13 v. 19.7.2016

ABGB: § 1325

Für entgangene Lebenszeit aufgrund der verletzungsbedingt verkürzten Lebensdauer steht kein Schmerzengeld zu. Bei der Bemessung des Schmerzengeldes zu berücksichtigen sind jedoch psychische Beeinträchtigungen, die der Verletzte zu Lebzeiten erleidet, weil er von seiner deutlich verringerten Lebenserwartung weiß.

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