MRG: § 9
Die Errichtung eines Kachelofens in der Mietwohnung ist keine unwesentliche Veränderung, die vom Mieter ohne Befassung des Vermieters durchgeführt werden dürfte.
Eine wesentliche Änderung, die der Mieter gegen den Willen des Vermieters vornehmen möchte, kann vom Gericht nur unter der Voraussetzung genehmigt werden, dass daran nicht nur ein wichtiges Interesse besteht, sondern auch die Verkehrsüblichkeit zu bejahen ist. Der nachträgliche Einbau eines Kachelofens trotz vorhandener Wärmeversorgungsanlage ist nicht verkehrsüblich.