ABGB: §§ 797, 825, 888, 889, 890
BWG: § 32 Abs 4 Z 2
Als Gesamthandforderung, die den Mitgläubigern gemeinschaftlich zusteht, geht eine Nachlassforderung mit der Einantwortung nur dann auf Miterben über, wenn sie unteilbar ist. Hingegen kann im Fall einer teilbaren Nachlassforderung jeder Miterbe den seiner Quote entsprechenden Teil der Forderung nach Einantwortung selbstständig geltend machen.