ABGB: § 422 Abs 1
Das Selbsthilferecht nach § 422 Abs 1 ABGB zur Entfernung überhängender Äste erlischt nicht deshalb, weil der betroffene Nachbar längere Zeit nicht gegen den Überhang vorgeht.
Bei der Entfernung überhängender Äste im Rahmen des Selbsthilferechts muss der Nachbar fachgerecht vorgehen und die Pflanze möglichst schonen. Ein stufenweises Zurückschneiden über einen Zeitraum von mehreren Jahren kann von ihm aber nicht verlangt werden. Auch wenn dies aus gärtnerischer Sicht die fachgerechte (lauberhaltende) Vorgangsweise darstellt (hier: bei einer Thujenhecke), ist er zu einem radikalen Rückschnitt berechtigt, solange er durch den Eingriff keine Gefahrenlage schafft oder ihm aufgrund besonderer Umstände Rechtsmissbrauch vorzuwerfen ist.