UVG: § 2 Abs 1
AEUV: Art 18
Gem § 2 Abs 1 UVG setzt die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen ua voraus, dass das Kind die österreichische Staatsbürgerschaft (bzw eine gleichgestellte Staatsangehörigkeit, insb eines EU-Mitgliedstaats) hat oder staatenlos ist. Darüber hinaus sind auch Konventionsflüchtlinge und iSd § 8 AsylG subsidiär schutzberechtigte Personen in den Kreis der Anspruchsberechtigten einzubeziehen, nicht jedoch Drittstaatsangehörige, die in Österreich lediglich ein humanitäres Bleiberecht haben.