Eine Standzeit von über einem Jahr zwischen Herstellung und Erstzulassung begründet nach Ansicht des dt BGH (VIII ZR 191/15) bei einem Gebrauchtwagen, der längere Zeit nach Erstzulassung bzw mit einem relativ hohen Kilometerstand erworben wird, keinen Sachmangel, wenn kein bestimmtes Baujahr zugesichert wurde. Bei Neu- und Jahreswägen könne der Käufer auch ohne ausdrückliche Zusicherung erwarten, dass die Standzeit vor der Erstzulassung maximal ein Jahr beträgt. Bei älteren Gebrauchtwagen verliere der mit einer Standzeit verbundene Alterungsprozess aber an Bedeutung. Der konkrete Fall betraf einen Gebrauchtwagen, den der Käufer zwei Jahre nach Erstzulassung mit einer Kilometerleistung von 40.000 km von einem Händler erworben hatte. Später stellte sich heraus, dass das Fahrzeug fast 20 Monate vor Erstzulassung hergestellt worden war. Der BGH lehnte die vom Käufer angestrebte Rückabwicklung ab, weil er in der Standzeit vor der Erstzulassung keinen Sachmangel sah.