Gem § 388 Abs 3 ZPO sind die Kosten der Beweissicherung einschließlich der Kosten des Gegners für die Teilnahme zunächst vom Antragsteller zu tragen. Nach Ansicht des Autors greift diese Regelung auch dann ein, wenn es sich um kein vor dem Hauptverfahren eingeleitetes Beweissicherungsverfahren handelt, sondern die Beweissicherung auf Antrag einer Partei während des Prozesses stattfindet. Die in der Lit (zB Rassi in Fasching/Konecny2 § 388 ZPO Rz 7) und einigen Entscheidungen (zB OLG Wien 2 R 102/12b) vertretene Gegenmeinung sei abzulehnen, weil keine Grundlage für eine teleologische Reduktion des weit formulierten Gesetzestextes bestehe.