In 6 Ob 13/16d = Zak 2016/288, 154 tendierte der OGH stark zur Auffassung, dass eine in Kreditvertrags-AGB vorgesehene Bearbeitungsgebühr als Teil der Hauptleistungspflicht des Kreditnehmers von vornherein nicht der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB unterliegt. Die Autoren stimmen dieser Beurteilung zu. Was zur Hauptleistungspflicht zählt, ergibt sich ihrer Auffassung nach aus der Parteienvereinbarung, solange nicht zwingendes Recht entgegensteht. Entgeltbestandteile seien grundsätzlich unabhängig von ihrer Bezeichnung und Gestaltung (als Inklusivpreis, Zuschlag oder Gebühr) Teil der Hauptleistung des Vertragspartners.