Zu 2 Ob 34/15m = Zak 2016/136, 74: Zum Kreis der Angehörigen, zu deren Gunsten ein Veräußerungs- und Belastungsverbot gem § 364c ABGB im Grundbuch eingetragen werden kann (ua Eltern, Kinder, Wahl- oder Pflegeeltern und -kinder), zählen aufgrund eines Analogieschlusses auch Stiefelternteile und Stiefkinder. Allerdings endet die Angehörigeneigenschaft eines Stiefelternteils oder Stiefkindes iSd § 364c ABGB mit der Auflösung der sie vermittelnden Ehe, zB durch den Tod des Ehegatten.