ABGB: § 1295 Abs 1
Um den vertraglichen Verkehrssicherungspflichten gegenüber dem Lieferanten auf einem privaten Zufahrtsweg nachzukommen, muss nicht unbedingt die Gefahrenquelle beseitigt werden; klare Anweisungen, bei deren Einhaltung der Unfall vermieden worden wäre, reichen aus.