ABGB: §§ 1304, 1311, 1320
StVO: § 52 lit a Z 6c
Selbst wenn sich ein Pferd bisher gutmütig und unproblematisch verhalten hat, sind strenge Anforderungen an die Beaufsichtigungs- und Verwahrungspflichten des Tierhalters zu stellen, weil Pferde aufgrund ihrer Masse und ihres Charakters als unberechenbare Fluchttiere generell gefährlich erscheinen.