Nach der Judikatur des EuGH stellen Art 9 Abs 1 und Art 11 Abs 2 EuGVVO 2001 (= Art 11 Abs 1 und Art 13 Abs 2 EuGVVO 2012) dem Geschädigten für seine Direktklage gegen den in einem Mitgliedstaat ansässigen Haftpflichtversicherer einen eigenständigen Klägergerichtsstand an seinem Wohnsitz zur Verfügung (C-463/06 , FBTO/Odenbreit = Zak 2008/28, 19); dies gilt jedoch mangels Unterlegenheit nicht für den Sozialversicherungsträger, der im Wege der Legalzession übergegangene Schadenersatzansprüche geltend machen will (C-347/08 , VGKK/WGV-SAV = Zak 2009/581, 359). Mit einem vor Kurzem eingebrachten Vorabentscheidungsersuchen (2 Ob 93/15p) will der OGH vom EuGH klären lassen, ob ein Dienstgeber, auf den Schadenersatzansprüche aufgrund Entgeltfortzahlung übergegangen sind, für seine Direktklage gegen den Haftpflichtversicherer den Klägergerichtsstand in Anspruch nehmen kann (insb wenn es sich - wie im Ausgangsfall - um eine Anstalt öffentlichen Rechts, konkret einen Krankenanstaltenbetreiber, handelt).