§ 18 Abs 1 WEG beschränkt die Rechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft auf Angelegenheiten der Liegenschaftsverwaltung. Nach Ansicht des Autors handelt es sich dabei um zwingendes Recht. Eine Erweiterung oder Beschränkung der Rechtsfähigkeit im Weg einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer sei nicht möglich.