In 8 Ob 25/10z = Zak 2010/646, 377 vertrat der OGH in einem obiter dictum die Auffassung, dass das Verschulden des Irrenden, der seinen Irrtum bei gehöriger Sorgfalt vermeiden hätte können, zwar nicht die Irrtumsanfechtung ausschließt, aber zu einem Schadenersatzanspruch des Anfechtungsgegners aus culpa in contrahendo führen kann. Der Autor geht hingegen davon aus, dass ein Schadenersatzanspruch in keinem der Anfechtungsfälle des § 871 ABGB denkbar ist. Bei rechtzeitiger Aufklärung fehle es an einem Vertrauensschaden, beim Auffallenmüssen treffe beide Vertragspartner derselbe Vorwurf, was gem § 878 S 3 ABGB zur Culpakompensation führen und eine Ersatzpflicht des Irrenden ausschließen müsse. Auch beim dritten Anfechtungsgrund (Veranlassung des Irrtums durch den Vertragspartner) zeige sich kein abweichendes Bild. Der ohne eigenes Verschulden in die Irre geführte Partner hafte von vornherein nicht. Treffe beide Vertragspartner ein Verschulden, komme es zur Culpakompensation. Wenn ausschließlich dem Irrenden ein Verschulden vorzuwerfen ist, ist die Vertragsanfechtung nach Ansicht des Autors ausgeschlossen, weshalb kein Vertrauensschaden eintreten kann.