AußStrG: § 62 Abs 2 Z 1, § 111
Beim Beschluss über die Tragung der Kosten der Besuchsbegleitung handelt es sich um eine Entscheidung im Kostenpunkt. Daher ist der Revisionsrekurs gem § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG jedenfalls unzulässig.
AußStrG: § 62 Abs 2 Z 1, § 111
Beim Beschluss über die Tragung der Kosten der Besuchsbegleitung handelt es sich um eine Entscheidung im Kostenpunkt. Daher ist der Revisionsrekurs gem § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG jedenfalls unzulässig.