In der Rs 2 Ob 204/14k = Zak 2015/294, 163 hat der OGH den EuGH um Vorabentscheidung ersucht, auf welche Weise im Fall einer Verbandsklage des VKI gegen ein internationales Versandhandelsunternehmen das für die Klauselkontrolle maßgebliche Recht zu bestimmen ist. Seit Kurzem liegen in diesem Vorabentscheidungsverfahren die Schlussanträge des Generalanwalts vor (C-191/15 , VKI/Amazon EU). Der Generalanwalt vertritt die Auffassung, dass sich das in Verbandsverfahren für die Klauselkontrolle maßgebliche Recht nach Art 6 Abs 1 Rom II-VO (außervertragliche Schuldverhältnisse aus unlauterem Wettbewerbsverhalten) richtet, dh die Kontrolle nach der Rechtsordnung jenes Staats erfolgt, in dem sich die Verbraucher, deren kollektive Interessen wahrgenommen werden, aufhalten (hier also nach österreichischem Recht). Im Individualverhältnis sieht er eine Rechtswahlklausel in den AGB des Versandhandelsunternehmens, nach der internationale Verbrauchergeschäfte der Rechtsordnung des Unternehmenssitzes unterliegen, als missbräuchlich iSd Klausel-RL 93/13/EWG an, sofern die Verbraucher nicht darüber aufgeklärt werden, dass sie sich gem Art 6 Abs 2 Rom I-VO dennoch auf zwingende Schutzvorschriften ihres Heimatrechts berufen können.