Beim Verbraucherversendungskauf setzt § 7b KSchG den Gefahrenübergang und - mangels abweichender Vereinbarung - auch den Eigentumsübergang mit der Ablieferung der Ware beim Verbraucher an. Die Autoren leiten daraus ab, dass es sich bei der Leistungspflicht des Unternehmers um eine Bringschuld mit Erfüllungsort beim Verbraucher handelt. Beim Kaufvertrag liege der Erfüllungsort dort, wo der Verkäufer dem Käufer das Eigentum an der Kaufsache verschafft. Außerdem treffe den Unternehmer nicht wie bei einer Schickschuld eine reine Absende-, sondern eine Lieferungspflicht.