Zu 1 Ob 47/15s = Zak 2016/170, 92: Anlagen von hohem öffentlichen Interesse wie eine Straßenbahnanlage gelten bereits dann als behördlich genehmigte Anlagen iSd § 364a ABGB, wenn im Genehmigungsverfahren zwar keine Parteistellung der Nachbarn besteht, dort auf ihre schutzwürdigen Interessen aber zumindest generell Rücksicht zu nehmen ist.