ZPO: § 17
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Nebenintervention ist kein strenger Maßstab anzulegen. Die plausibel dargelegte Gefahr, dass eine Partei des Hauptprozesses im Fall ihres Unterliegens Regressforderungen gegen den Nebenintervenienten erheben könnte, begründet ein ausreichendes rechtliches Interesse an seinem Beitritt.