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Zuständigkeitsübertragung in Pflegschaftssache - Übernahme erst nach Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2016/376Zak 2016, 198 Heft 10 v. 7.6.2016

JN: § 111 Abs 2

Die Übernahme der Zuständigkeit für ein Pflegschaftsverfahren nach § 111 Abs 2 JN setzt voraus, dass der Übertragungsbeschluss des bisher zuständigen Gerichts rechtskräftig ist. Dieser Beschluss ist den Parteien zuzustellen und kann von ihnen mit einem Rechtsmittel angefochten werden.

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