JN: § 111 Abs 2
Die Übernahme der Zuständigkeit für ein Pflegschaftsverfahren nach § 111 Abs 2 JN setzt voraus, dass der Übertragungsbeschluss des bisher zuständigen Gerichts rechtskräftig ist. Dieser Beschluss ist den Parteien zuzustellen und kann von ihnen mit einem Rechtsmittel angefochten werden.