MRG: § 30 Abs 2 Z 3 Fall 3
Gem § 30 Abs 2 Z 3 Fall 3 MRG kann eine strafbare Handlung des Mieters gegen den Vermieter oder eine im Haus wohnende Person einen Kündigungsgrund darstellen. Der Schutzbereich ist weit auszulegen. Auch eine Straftat gegen den Geschäftsführer der Vermietergesellschaft, den Verwalter oder einen Verwaltungsmitarbeiter kann die Kündigung rechtfertigen.