MRG: § 16 Abs 8, § 25
Analog § 25 MRG kann der Vermieter mit dem Mieter auch für mitvermietete Haus- oder Grundflächen ein separates Entgelt vereinbaren, dessen Höhe den angemessenen Betrag nicht überschreiten darf. Für eine mitvermietete Terrassenfläche gilt dies zumindest dann, wenn diese nicht von Anfang an vom Mietobjekt umfasst ist, sondern erst nachträglich in das Mietverhältnis einbezogen wird.