NWG: § 2 Abs 1
Der Erwerb eines Grundstücks, das über keine oder eine nicht ausreichende Anbindung an das öffentliche Wegenetz verfügt, kann nicht von vornherein als auffallende Sorglosigkeit iSd § 2 Abs 1 NWG qualifiziert werden, die ein Notwegerecht ausschließen würde.