Bei der Anschaffung eines Pkw durch einen Unternehmer besteht nur ausnahmsweise ein Recht zum Vorsteuerabzug, ua dann, wenn das Kfz zu mindestens 80 % dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung dient (§ 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG). Ein Gerichtssachverständiger, der regelmäßig Richter und anderes Gerichtspersonal mit seinem Pkw zu Unfall- oder Verhandlungsorten mitnimmt und dafür erhöhtes Kilometergeld verrechnet, kann sich nach Ansicht des VwGH (2013/15/0196) keinesfalls auf diese Ausnahmebestimmung berufen, weil kein ausreichender Zusammenhang der Beförderung mit dem eigentlichen Unternehmenszweck besteht.