Der VwGH (Ro 2016/03/0001) hat die Beschwerde einer Person abgewiesen, gegen die ein Gerichtsvorsteher ein Hausverbot an einem Bezirksgericht verhängt hat, weil sie regelmäßig die Amtstage aufsucht, um auch ohne konkreten Anlass Rechtsauskünfte einzufordern, und dabei Richter und Gerichtsbedienstete lautstark beschimpft, beleidigt und verbal bedroht. Das auf Basis des § 16 GOG und der Hausordnung des Gerichts unbefristet erlassene Hausverbot erscheine bei dieser Sachlage gerechtfertigt. Ein Verstoß gegen Art 6 Abs 1 EMRK, der den Zugang zu den Gerichten gewährleistet, sei in dem Hausverbot schon deshalb nicht zu erkennen, weil ein zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unbedingt erforderlicher Zugang gem § 16 Abs 4 GOG ausgenommen sei.