Die Berufshaftpflichtversicherung deckt weder die Vertragserfüllung noch Erfüllungssurrogate. Wenn der Mandant vom Rechtsanwalt Schadenersatz für das Anwaltshonorar begehrt, weil er ihn pflichtwidrig nicht über die Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung aufgeklärt hat, handelt es sich nach 7 Ob 31/16h um ein nicht gedecktes Erfüllungssurrogat. Im konkreten Fall umfasste das Schadenersatzbegehren auch Entgelte für Leistungen von anderen (ausländischen) Anwälten. Der OGH differenzierte nach Auftraggeber. Wenn der schädigende Rechtsanwalt die anderen Anwälte selbst betraut und deren Entgelte im Rahmen seines Honorars abgerechnet hat, bestehe auch diesbezüglich keine Versicherungsdeckung. Habe jedoch der Geschädigte aufgrund der pflichtwidrigen Auskunft des schädigenden Rechtsanwalts die anderen Anwälte direkt mit Rechtsverfolgungsschritten beauftragt, seien deren Honorare als Mangelfolgeschäden zu qualifizieren, die von der Berufshaftpflichtversicherung gedeckt sind.