Mit der hA geht der Autor davon aus, dass bei Übertragung von Geschäftsanteilen an einer GmbH nicht nur das Verpflichtungs-, sondern auch das Verfügungsgeschäft gem § 76 Abs 2 GmbHG der Notariatsaktspflicht unterliegt. Wenn das Verpflichtungsgeschäft und die Übertragung des Geschäftsanteils zeitlich auseinanderfallen, seien daher zur Einhaltung der Formvorschrift zwei Notariatsakte erforderlich. Dies gelte auch dann, wenn die Übertragung bereits im Notariatsakt über das Verpflichtungsgeschäft festgehalten, aber an eine aufschiebende Bedingung gebunden ist. In Hinblick auf den Formzweck, der hier in der Klarstellungsfunktion gegenüber der Gesellschaft liege, sei das Verfügungsgeschäft nämlich bedingungsfeindlich. Nur Bedingungen, deren Eintritt für die Gesellschaft aufwands- und zweifelsfrei erkennbar sei, könnten wirksam vereinbart werden.