WEG: § 16 Abs 2
Eine Liftanlage ist grundsätzlich nicht sonderrechtsfähig und bildet daher nach dem Einbau einen unselbstständigen Bestandteil des Wohnungseigentumshauses.
Auch wenn die Errichtung einer solchen Anlage in einem zu den Allgemeinteilen zählenden Schacht von einem Wohnungseigentümer allein durchgeführt worden ist, darf der Ausbau nicht ohne Zustimmung aller anderen Wohnungseigentümer bzw ohne Genehmigung des Außerstreitgerichts erfolgen.