ABGB: § 1319a
Angelegte Wanderwege, Steige und Kletterrouten sind Wege iSd § 1319a ABGB. Der Halter haftet im Rahmen dieser Bestimmung, wenn er nicht die nach der Wegart angemessenen und zumutbaren Verkehrssicherungsmaßnahmen trifft.
ABGB: § 1319a
Angelegte Wanderwege, Steige und Kletterrouten sind Wege iSd § 1319a ABGB. Der Halter haftet im Rahmen dieser Bestimmung, wenn er nicht die nach der Wegart angemessenen und zumutbaren Verkehrssicherungsmaßnahmen trifft.