ZPO: § 261 Abs 4
ABGB: § 1497
Für den Fall der abgesonderten Verhandlung und Verwerfung einer Prozesseinrede (hier: Streitanhängigkeit) ohne sofortigen Übergang zur Verhandlung in der Hauptsache sieht § 261 Abs 4 ZPO die Verfahrensfortsetzung auf Parteienantrag vor. Ob das Gericht die Verhandlung auch ohne Antrag fortsetzen kann, bleibt offen. Jedenfalls ist es nicht verpflichtet, von Amts wegen tätig zu werden.