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Wegfall der Verjährungsunterbrechung wegen Unterlassung eines Fortsetzungsantrags nach § 261 Abs 4 ZPO

RechtsprechungSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2015/313Zak 2015, 175 Heft 9 v. 21.5.2015

ZPO: § 261 Abs 4

ABGB: § 1497

Für den Fall der abgesonderten Verhandlung und Verwerfung einer Prozesseinrede (hier: Streitanhängigkeit) ohne sofortigen Übergang zur Verhandlung in der Hauptsache sieht § 261 Abs 4 ZPO die Verfahrensfortsetzung auf Parteienantrag vor. Ob das Gericht die Verhandlung auch ohne Antrag fortsetzen kann, bleibt offen. Jedenfalls ist es nicht verpflichtet, von Amts wegen tätig zu werden.

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