§ 20 Abs 1 MeldeG räumt dem Eigentümer eines Hauses das Recht ein, eine Meldeauskunft über alle dort angemeldeten Personen zu erhalten. Abweichend von den parlamentarischen Materialien, nach denen ein einzelner Wohnungseigentümer vom Begriff des Hauseigentümers nicht erfasst ist (Ausschussfeststellung in AB 329 BlgNR 18. GP ), gelangte der VwGH (Ra 2014/01/0116) zum Schluss, dass jeder Wohnungseigentümer eine Meldeauskunft zu den in seinem Wohnungseigentumsobjekt gemeldeten Personen verlangen kann.