Gem § 38 Abs 4 UGB kann die Haftung des Unternehmenserwerbers gegenüber Dritten für Verbindlichkeiten aus nicht übernommenen Rechtsverhältnissen durch Vereinbarung, die beim Unternehmensübergang in das Firmenbuch eingetragen oder bekannt gemacht werden muss, ausgeschlossen werden. Nach 8 Ob 2/15z kann dieser Haftungsausschluss nicht nur individuell, sondern auch generell für alle nicht übernommenen Rechtsverhältnisse vorgesehen werden. Die konkrete Anführung der ausgenommenen Rechtsverhältnisse in der Firmenbucheintragung sei nicht erforderlich. Die Haftung des Unternehmenserwerbers nach § 1409 ABGB, die unter bestimmten Voraussetzungen zwingend eingreife und auf den Verkehrswert des übernommenen Unternehmens beschränkt sei, könne dadurch aber nicht verhindert werden.