In der Rs 7 Ob 210/14d wies der OGH darauf hin, dass der in Art 7 ARB 2000 vorgesehene Risikoausschluss für Spekulationsgeschäfte in der Rechtsschutzversicherung nur für solche Geschäfte gilt, die Spiel- oder Wettverträgen ähnlich sind. Da eine Kommanditbeteiligung an einem geschlossenen, im EU-Raum ansässigen Immobilienfonds nicht mit einem Spiel oder einer Wette im engeren Sinn vergleichbar sei, bestehe für das Schadenersatzbegehren eines Privatanlegers, der beim Kauf einer solchen Anlage falsch beraten wurde, Versicherungsdeckung. Die Beteiligung könne auch nicht als sonstige Erwerbstätigkeit qualifiziert werden, die vom privaten Rechtsschutz nicht umfasst wäre. Schließlich sei in diesem Anlagegeschäft auch keine mitteilungspflichtige Gefahrenerhöhung iSd Art 13 ARB 2000 zu sehen. Beachte auch 7 Ob 191/14k = Zak 2015/110, 63 zur Versicherungsdeckung bei Aufnahme eines Fremdwährungskredits.