Die Autorin vertritt abweichend von der hM die Auffassung, dass das im Schiedsverfahren anwendbare Recht vom Schiedsgericht aufgrund des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts nicht mehr nach § 603 ZPO, sondern nach den Regeln der Rom I-VO ermittelt werden muss. Die in Art 1 Abs 2 lit e der VO vorgesehene Ausnahme erfasse nur die Schiedsvereinbarung, nicht aber das gesamte Schiedsverfahren. Nach der Rom I-VO sei primär die Rechtswahl der Parteien maßgeblich, wobei aber nur der Wahl einer staatlichen Rechtsordnung kollisionsrechtliche Wirkung zukomme. Die Wahl eines nicht-staatlichen Regelwerks wirke bloß materiell-rechtlich. Die Anwendung der zwingenden Regelungen jener Rechtsordnung, die nach der VO heranzuziehen ist, könne dadurch nicht verhindert werden.