Zu 1 Ob 220/14f = Zak 2015/169, 97: Der Bauträger und Wohnungseigentumsorganisator kann nicht die Heizanlage des Wohnungseigentumshauses von einem Contractor errichten und betreiben lassen und den Contracting-Vertrag auf die Wohnungseigentümer bzw die Eigentümergemeinschaft überbinden, weil darin eine unbillige Beschränkung der Nutzungs- und Verfügungsrechte liegt, die gem § 38 Abs 1 WEG rechtsunwirksam ist.