Der Autor zeigt auf, dass die Judikatur bei der Beurteilung, ob Immissionen (zB Lärm) einen Mietzinsminderungsanspruch des Mieters auslösen, auf die nachbarrechtlichen Kriterien des § 364 Abs 2 ABGB abstellt und nur ortsunübliche Beeinträchtigungen für maßgeblich hält (zB 5 Ob 57/13p = Zak 2014/58, 37). Soweit konkrete Vereinbarungen zu den Eigenschaften des Bestandobjekts bestehen, sei dessen Mangelhaftigkeit jedoch primär nach diesen zu beurteilen.