ZPO: § 529 Abs 1 Z 1
JN: § 19
Nur die Ausgeschlossenheit des Richters, nicht jedoch seine Befangenheit kann als Grund für eine Nichtigkeitsklage herangezogen werden.
ZPO: § 529 Abs 1 Z 1
JN: § 19
Nur die Ausgeschlossenheit des Richters, nicht jedoch seine Befangenheit kann als Grund für eine Nichtigkeitsklage herangezogen werden.