ABGB: § 1320
Die im allgemeinen Interesse liegende Landwirtschaft darf nicht durch eine Überspannung der Sorgfaltspflichten als Tierhalter unbillig belastet werden.
Die Ansicht, dass eine Weide, auf der Mutterkühe mit Kälbern gehalten werden, nicht mit Zäunen von dem durch diese führenden Wanderweg abgegrenzt werden muss, ist selbst dann vertretbar, wenn es bereits in der Vergangenheit zu einem Vorfall gekommen ist, bei dem die Kühe auf den Hund eines Wanderers aggressiv reagierten. Durch die Aufstellung von Schildern mit der Aufschrift "Achtung Mutterkühe! Mitführen von Hunden auf eigene Gefahr" ist die Sorgfaltspflicht des Tierhalters erfüllt (Zurückweisung der Revision).